Die Anfechtung ist in §§ 119-124 BGB geregelt. Sie ist ein erklärungsbedürftiges Gestaltungsrecht. Mit der Erklärung einer wirksamen Anfechtung von einer der Vertragsparteien wird der Vertrag von Anfang an (ex tunc) als unwirksam gelten. Eine wirksame Anfechtung liegt vor, wenn ein tauglicher Anfechtungsgrund wegen eines Irrtums vorhanden ist und die Anfechtungserklärung fristgerecht gegenüber dem richtigen Erklärungsempfänger (der anderen Vertragspartei) erklärt wird.
In § 119 Abs. 1 BGB sind die Irrtümer, die die Anfechtung rechtfertigen, definiert. Sie sind der Inhalts- und der Erklärungsirrtum. Ein Inhaltsirrtum liegt vor, wenn die Person sich bei der Abgabe seiner Willenserklärung über den Inhalt seiner tatsächlichen Erklärung geirrt hat. Diese Art des Irrtums passiert meistens, wenn Wörter unterschiedliche Bedeutungen in unterschiedlichen Orten haben. Der Erklärende sagt zwar richtig, was er denkt, jedoch ist die genaue, rechtliche Bedeutung seiner Erklärung ihm nicht bekannt. Ein Erklärungsirrtum kommt zustande, wenn der Erklärende eine Erklärung mit diesem Inhalt überhaupt nicht abgeben wollte. Zum Beispiel wenn der Erklärende in einem Restaurant Rotwein bestellen will, aber stattdessen dem Kellner „Weißwein“ sagt, unterliegt er einem Erklärungsirrtum wegen Versprechen. Außerdem gibt es den Eigenschaftsirrtum, bei dem der Erklärende sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft der anderen Person oder einer Sache irrt. Diese Art des Irrtums ist in § 119 Abs. 2 BGB geregelt. Eine Eigenschaft der Sache ist verkehrswesentlich, wenn sie ein wertbildender Faktor für die Sache ist. Der Preis an sich ist kein wertbildender Faktor. Die wertbildenden Faktoren und die Entscheidung des Verkäufers bestimmen den Preis der Sache. Ein Beispiel für einen Eigenschaftsirrtum liegt vor, wenn der Verkäufer denkt, dass der Ring, den er verkauft hat, aus Silber ist. Tatsächlich ist er aber aus Platinum und erheblich mehr wert als ein Ring aus Silber.
Ferner gibt es den Übermittlungsirrtum nach § 120 BGB. Die Norm sagt, dass die falsche Übermittlung einer Willenserklärung den Erklärenden gegenüber dem Empfänger für die Anfechtung der falsch übermittelten Willenserklärung berechtigt. Die Übermittlung der Willenserklärung kann sowohl durch eine Person als auch durch eine physische oder elektronische Einrichtung zustande kommen.
Letztens gibt es die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und widerrechtlicher Drohung nach § 123 BGB. Die Bestimmung zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung und widerrechtliche Drohung gibt dem Erklärenden das Recht, seine Erklärung anzufechten. In § 124 BGB sind die besonderen Anfechtungsfristen für die Fälle des § 123 BGB geregelt. In Täuschungsfällen fängt die Frist erst an, wenn die Person die Täuschung entdeckt. Bei der Drohung kommt der Zeitpunkt der Beendigung der Zwangslage als Fristbeginn in Betracht. Gem. § 124 Abs. 3 BGB ist der Erklärende nicht mehr berechtigt, seine Willenserklärung anzufechten, wenn zehn Jahre nach der Abgabe der Erklärung vergangen sind.