Der Gewährleistungsausschluss bei Sachmängeln kann durch individuelle Vereinbarung der Vertragsparteien oder durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die in den Vertrag einbezogen sind, entstehen. Gewährleistungsausschluss durch individuelle Vereinbarung ist im Kaufrecht nach § 444 BGB erlaubt. Durch die Vereinbarung des Gewährleistungsausschlusses wird der Verkäufer einer Sache von der Pflicht der Mängelgewährleistung befreit.
Der Haftungsausschluss tritt nicht ein, wenn der Verkäufer vor dem Abschluss des Kaufvertrages den Mangel an der Sache arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Sache gem. § 443 BGB übernommen hat. Für das arglistige Verschweigen muss der Verkäufer den Mangel kennen oder mindestens für möglich halten. Die Haftung des Verkäufers wegen eines Mangels ist gem. § 442 BGB ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel bei Vertragsschluss kennt oder ihm der Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist und es kein arglistiges Verschweigen des Verkäufers über den Mangel vorliegt.
Die Übernahme einer Garantie von Seiten des Verkäufers erlaubt auch in diesem Falle den Gewährleistungsausschluss nicht. Für den Verbrauchsgüterkauf gelten die Voraussetzungen des § 444 BGB entsprechend.