Der Minderjährige ist die sogenannte „heilige Kuh“ des BGB und ist mit zahlreichen Vorschriften vor rechtlichen Benachteiligungen geschützt. Die Definition des Minderjährigen lässt sich aus dem Umkehrschluss des § 2 BGB ableiten. Die Norm sagt: „Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.“. Das heißt, dass jede Person, die ihr 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, minderjährig ist. Die Minderjährigen lassen sich in zwei Kategorien teilen, nämlich die Geschäftsunfähigen und die beschränkt Geschäftsfähigen. Geschäftsunfähig ist der Minderjährige, wenn er das siebente Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Er kann nach § 105 BGB keine rechtlich wirksamen Willenserklärungen abgeben und dadurch keine Rechtsgeschäfte bilden. Seine Willenserklärungen sind nichtig.
§ 106 BGB regelt die beschränkte Geschäftsfähigkeit der Minderjährigen, die das 7. Lebensjahr vollendet haben, nach den Vorschriften von § 107 bis § 113 BGB. Der beschränkt geschäftsfähige Minderjährige kann wirksame Willenserklärungen abgeben und Rechtsgeschäfte bilden, die nur lediglich rechtlich vorteilhaft für ihn sind. Ein Rechtsgeschäft ist für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn ihm dadurch keine rechtlichen Pflichten zugewiesen werden, die ihn benachteiligen, wie zum Beispiel die Pflicht zur Zahlung eines Kaufpreises. Die Schenkung gem. § 516 BGB ist für ein lediglich rechtlich, vorteilhaftes Rechtsgeschäft ein gutes Beispiel. Dabei hat der Minderjährige keine Pflichten, die ihn rechtlich benachteiligen. Er bekommt das Eigentum an einer Sache, ohne eine Gegenforderung zahlen zu müssen.
Der Minderjährige bedarf der Einwilligung (§§ 107, 182 BGB) oder Genehmigung (§ 184 BGB) seines gesetzlichen Vertreters für die Rechtsgeschäfte, die eine rechtlich benachteiligende Pflicht für ihn begründen. Ein solcher Vertrag ist schwebend unwirksam und kann nur durch die Einwilligung oder nachträgliche Genehmigung des gesetzlichen Vertreters wirksam werden, § 108 BGB. Der Vertragspartner kann die Erklärung der Genehmigung von dem gesetzlichen Vertreter auffordern. Die Genehmigung wird dann wirksam, wenn sie innerhalb zwei Wochen nach dem Vertragsschluss gegenüber diesem erklärt wird. Die vorherige Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, die gegenüber dem Minderjährigen erklärt wurde, wird dadurch unwirksam. Das Rechtsgeschäft kann bis zur Erklärung der Genehmigung durch den anderen Vertragspartner widerrufen werden, wenn der Vertragspartner die Minderjährigkeit nicht vorher gekannt hat. Sonst hängt das Widerrufsrecht des Vertragspartners von der positiven Behauptung des Minderjährigen bezüglich der Einwilligung ab. Das heißt, dass der Minderjährige, trotz der Verweigerung seines gesetzlichen Vertreters behauptet hat, dessen Einwilligung für das Rechtsgeschäft zu haben. Die Kenntnis des Fehlens von der Einwilligung von Anfang an schließt das Widerrufsrecht des Vertragspartners aus.
Der Minderjährige ist gem. § 110 BGB berechtigt, die Pflichten des geschlossenen Vertrages mit den Mitteln, die ihm zu diesem Zweck oder zur freien Verfügung gestellt sind, ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters zu bewirken. Dann gilt der Vertrag von Anfang an als wirksam. Jedoch wird der Umfang dieses sogenannten „Taschengeldparagraphen“ mit der Rechtsprechung reduziert, wenn der Minderjährige eine Sache, entgegen den Willen seines gesetzlichen Vertreters kauft. Zum Beispiel, wenn er mit seinem gesparten Geld ein Auto kauft, obwohl seine Eltern das für ihn nicht gewollt haben. Dann findet § 110 BGB keine Anwendung, obwohl er das Auto mit den ihm zur freien Verfügung gestellten Mitteln gekauft hat.