Der Rücktritt ist ein Gestaltungsrecht, welches durch die einseitige Erklärung einer der Vertragsparteien ausgeübt wird. Durch den Rücktritt wird das Rechtsverhältnis so gestaltet, indem es zu einer Rückabwicklung der vertraglich erbrachten Leistungen kommt. Der Rücktritt ist in §§ 323- 326 und 346 ff. BGB geregelt. Das Rücktrittsrecht kann wirksam in Anspruch genommen werden, wenn ein tauglicher Rücktrittsgrund, wie eine nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung, vorliegt, eine Frist zur Erfüllung der Leistung gestellt und die Rücktrittserklärung gegenüber dem richtigen Rücktrittsgegner (Der Vertragspartner) gem. § 349 BGB erklärt wird.
Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die Vertragspartei, welche die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, die Leistungserbringung nicht zum vertraglich bestimmten, für den Gläubiger wesentlichen Zeitpunkt erbracht wird oder besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Der Gläubiger kann nicht von dem Vertrag zurücktreten, wenn er für den Eintritt des Rücktrittsgrundes allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder der Eintritt des Rücktrittsgrundes, während er im Verzug der Annahme war, stattfindet.
Statt der Rückgewähr der erbrachten Leistungen ist der Schuldner zum Wertersatz verpflichtet, wenn die Rückgewähr oder Herausgabe nach der Natur des Erlangten nicht mehr möglich ist, die zurückzugewährende Sache verbraucht, verkauft, belastet oder verarbeitet hat, oder der Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist, § 346 Abs. 2 BGB. Die Pflicht zum Wertersatz erlischt, wenn der Mangel durch den Zurücktretenden erst bei der Verarbeitung oder Umgestaltung der Sache entdeckt wurde, der Zurücktretende den Mangel oder den Untergang zu vertreten oder wenn die Sache sich beim Zurücktretenden verschlechtert hat oder untergegangen ist, trotz der sorgfältigen Beobachtung der Sache.