Minderung

Die Minderung hat die gleichen Voraussetzungen wie der Rücktritt und sieht eine Absenkung des Kaufpreises wegen der Leistungsstörung vor, § 441 BGB. Im Kaufrecht ist die Minderung ein Gestaltungsrecht, wobei die Minderung kraft Gesetzes eintritt. Der geminderte Kaufpreis ergibt sich aus der Division von dem ursprünglichen Kaufpreis durch den Wert der Sache im mangelfreien Zustand, dividiert durch den wirklichen Wert der Sache.