Durch den Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB kann der Verkäufer die bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung das Eigentum an der Sache bei sich behalten. Er kommt meistens bei der Zahlung des Kaufpreises in Raten in Betracht. Die Zahlung des vollen Kaufpreises wirkt als aufschiebende Bedingung für den Eigentumsvorbehalt des Verkäufers und erst nach vollständiger Zahlung wird das Eigentum an der Sache an den Käufer übertragen. Der Verkäufer ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises in Verzug kommt. Gem. § 449 Abs. 3 BGB ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts nichtig, wenn der Verkäufer die Übertragung des Eigentums von der Erfüllung der Forderungen eines Dritten (insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens) durch den Käufer abhängig macht.
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