Inhalt und Gegenstand eines Kaufvertrages

Der Kaufvertrag ist in den §§ 433 ff. BGB geregelt. Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer eines Gegenstandes verpflichtet, dem Käufer den Gegenstand zu übergeben und das Eigentum an dem Gegenstand zu verschaffen. Der Käufer ist dabei verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Das Gesetz sieht eine Abnahmepflicht des Käufers bezüglich des Gegenstands auch vor, § 433 Abs. 2 BGB.

Der Kaufvertrag besteht aus zwei übereinstimmenden, aufeinander bezogene Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme. Es besteht keine Pflicht des Verkäufers, ein Angebot zu machen. Sowohl der Käufer als auch der Verkäufer sind berechtigt, ein Angebot zur Schließung eines Kaufvertrages zu machen. Das Angebot für einen Kaufvertrag muss mindestens diese Elemente beinhalten: Die Vertragsparteien, die Kaufsache und der Kaufpreis.

Ein Angebotssatz könnte so lauten: „Ich verkaufe dir mein Fahrrad für 120 Euro“. In dem Satz sind die Vertragsparteien mit den Worten „Ich“ und „dir“, die Kaufsache mit „mein Fahrrad“ und den Kaufpreis mit „120 Euro“ bestimmt.

Die Annahme soll im Einklang mit den in dem Angebot genannten Elementen stehen. Die Annahme kann sowohl in einer Form von eines Bestätigungssatzes zum Angebot als auch in Form des Kopfschüttelns des Annehmenden dargestellt sein. Hauptsache bei der Annahme ist die Akzeptierung aller, der im Angebot genannten Bedingungen.