Die Mängelgewährleistung bildet einen sehr großer Teil des Kaufrechts im BGB. In § 434 BGB sind die Arten der Sachmängel einzeln definiert. Die Kaufsache ist gem. § 434 Abs. 1 S. 1 BGB frei von Sachmängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit bei Gefahrübergang hat. Wenn keine Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt, kann die Sache mangelhaft sein, indem sie sich nicht nach der vertraglich vorausgesetzten oder für die gewöhnliche Verwendung eignet.
Die Sache eignet sich für die gewöhnliche Verwendung, wenn sie die Beschaffenheit aufweist, die bei gleichartigen Sachen üblich ist und die möglichen Erwartungen des Käufers nach der Art der Sache erfüllen kann.
Satz 3 der gleichen Vorschrift sieht auch einen Mangel vor, wenn die öffentlichen Äußerungen des Verkäufers oder Werbungen nicht die Wahrheit über die Sache darstellt. Die fehlerhafte oder unvollständige Montage der Sache gilt auch als ein Sachmangel, wenn die Montage eine Pflicht des Verkäufers ist. Außerdem gibt es die sogenannte „Ikea-Klausel“, die die Fälle regelt, in denen die Montageanleitung für eine zur Montage bestimmten Sache fehlerhaft ist und dadurch die Sache nicht richtig montiert werden kann. Letztlich sind die Zuweniglieferung oder Lieferung einer anderen Sache rechtlich als Sachmangel anzusehen.
Die Rechte des Käufers bei einem Sachmangel sind in § 437 BGB festgelegt. Der Käufer kann Nacherfüllung verlangen, von dem Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und/ oder Schadensersatz oder Ersatz der vergeblichen Aufwendungen verlangen.
Die Nacherfüllung kann gem. § 439 BGB verlangt werden, indem das Wahlrecht dem Käufer zugewiesen wird, entweder für die Lieferung einer mangelfreien Sache oder für die Beseitigung des Mangels.
Ein klarer Unterschied in Bezug auf Mängelgewährleistung zwischen einem normalen Kauf und einem Verbrauchsgüterkauf kommt vor, wenn dem Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung im Sinne von § 439 Abs. 1 BGB unmöglich oder unzumutbar wegen unverhältnismäßigen Kosten erscheint. Gem. § 439 Abs. 4 S. 1 BGB kann der Verkäufer die gewählte Art der Nacherfüllung wegen der oben genannten Gründe verweigern. Nach Satz 3 des gleichen Absatzes bleibt das Recht des Verkäufers, die andere als die gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, unberührt. Das heißt, dass der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit verweigern kann. Allerdings ist das beim Verbrauchsgüterkauf nicht der Fall. Gem. § 475 Abs. 4 BGB ist der Verkäufer (Unternehmer) verpflichtet, eine oder andere Art der Nacherfüllung zu gewähren, wenn er eine Art schon wegen Unmöglichkeit oder unverhältnismäßige Kosten verweigert hat.
Der Käufer kann nach den Vorschriften des allgemeinen Schuldrechts von dem Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen, jedoch sind auch besondere Bestimmungen, die den Käufer privilegieren, in § 440 BGB geregelt. Im Vergleich zu den allgemeinen Vorschriften bedarf es der Fristsetzung für die Nacherfüllung vor dem Rücktritt oder Schadensersatz nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung verweigert hat oder die vom Verkäufer bevorzugte Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist.