Schadenersatz

Schäden sind jede unfreiwillige Vermögenseinbußen. Ersatzpflichtig sind solche Schäden, die grundsätzlich von einem anderen verursacht worden sind. Das BGB sieht zwei unterschiedliche Arten von Schadensersatz vor, nämlich den Schadensersatz statt der Leistung und den Schadensersatz neben der Leistung. Der einfache Schadensersatz ist in § 280 I BGB geregelt. Diese Norm ist auch die Grundnorm aller Schadensersatzansprüche. §§ 281-283 BGB sind über Schadensersatz statt der Leistung und § 286 BGB umfasst den Schuldnerverzug und regelt in Bezug darauf den Schadensersatz neben der Leistung. Der Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung gem. § 281 BGB setzt eine die von dem Schuldner zu vertretende Hauptpflichtverletzung und ein erfolgloses Verstreichen einer angemessenen Frist, die durch den Gläubiger nach der Nichterfüllung des Schuldners gesetzt wird, voraus. Der Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die mit einer Interessenabwägung für beiden Seiten die Geltendmachung des Schadensersatzes ohne Fristsetzung rechtfertigen.

Nach § 282 BGB muss für die Geltendmachung des Schadensersatzes statt der Leistung eine Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB (Schutzpflicht) verletzt worden sein und auf Grund dessen wird die Leistung von der Seite des Schuldners dem Gläubiger nicht mehr zumutbar. Ferner findet § 283 BGB Anwendung, wenn die Leistungspflicht des Schuldners wegen Unmöglichkeit gem. § 275 BGB ausgeschlossen ist. Wenn der Schuldner einen Ersatz wegen der Umstände erlangt hat, die zum Ausschluss der Leistungspflicht gem. § 275 BGB geführt hat, ist der Gläubiger berechtigt, diesen Ersatz zu verlangen, § 285 Abs. 1 BGB. Außerdem kann der Gläubiger Ersatz der vergeblichen Aufwendungen gem. § 284 BGB verlangen, die er in der Hoffnung auf die Leistungserbringung durch den Schuldner gemacht hat oder billigerweise machen durfte. Die Aufwendungen, die nicht mit diesem Zweck vereinbar sind, sind nicht ersetzbar.

Der Schuldnerverzug tritt ein, wenn der Schuldner trotz Eintritt der Fälligkeit und der Abmahnung des Gläubigers nicht geleistet hat. Der Gläubiger kann dann gem. § 286 BGB den Verzugsschaden von dem Schuldner verlangen. Der Verzugsschaden ist eine Art des Schadensersatzes, der neben der Leistung erfolgt. Die Leistungspflicht des Schuldners wird mit deren Verlangen von der Gläubigerseite nicht ausgeschlossen. Die Mahnung ist entbehrlich, wenn die Zeit für die Leistung nach dem Kalender bestimmt ist, der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder besondere Umstände vorliegen, die den sofortige Eintritt des Verzugs rechtfertigen.