Die Mängelansprüche verjähren gem. § 438 BGB. Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Sachmängelgewährleistung zwei Jahre. Gem. § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren die Mängelgewährleistungsansprüche in fünf Jahren, wenn der Mangel bei einem Bauwerk oder einer Sache, die ihrer üblichen Verwendung nach in Bauwerken genutzt wird und dadurch das Bauwerk mangelhaft gemacht hat. Die Verjährungsfristen für Rechtsmängel an der Kaufsache beträgt 30 Jahren, wenn die Herausgabe der Sache wegen des Mangels in einem dinglichen Recht eines Dritten verlangt werden kann oder der Mangel in einem im Grundbuch eingetragenen sonstigen Recht vorliegt.
Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 438 Abs. 3 in Verbindung mit § 195 BGB drei Jahre, wenn der Verkäufer den Mangel in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2, 3 und Abs. 2 BGB arglistig verschwiegen hat.
Die Beweislast für den Mangel, welcher die Kaufsache aufweist, geht mit dem Gefahrübergang auf den Käufer über, § 446 BGB. Der Gefahrübergang auf den Käufer erfolgt mit der Übergabe der verkauften Sache an den Käufer. Die Gefahr geht auch auf den Käufer über, wenn er die vertraglich bestimmte oder konkludent vereinbarte Abnahme der Sache nicht gemacht hat und dadurch in Annahmeverzug geraten ist. Beim Versendungskauf auf Verlangen des Käufers geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache an die Transportperson übergibt, § 447 BGB.
Gem. § 477 BGB wird im Falle des Verbrauchsgüterkaufs die Beweislast für die Mängel nicht mit der Übergabe der Sache an den Käufer übergehen, sondern bleibt noch sechs Monate nach Kauf beim Verkäufer. Dies nennt man Beweislastumkehr und der Verkäufer muss beweisen, dass er die auftauchenden Mängel nicht zu vertreten hat. Der Beweislastumkehr gilt nicht, wenn der Mangel mit der Art des Mangels oder der Sache nicht vereinbar ist.